Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden als AGB bezeichnet) in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Fassung gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und uns.
1.2. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an und widersprechen diesen hiermit.
Ausnahme: Wir haben im Einzelfall schriftlich und ausdrücklich deren Geltung zugestimmt.
1.3. Der Auftraggeber bestätigt, auf diese AGB vor Vertragsabschluss hingewiesen worden zu sein, Gelegenheit gehabt zu haben, diese eingehend zu prüfen und anerkennt diese Bedingungen aufgrund Auftragserteilung oder Auftragsbestätigung oder durch sonstige Vereinbarung bzw. Handlung oder jedenfalls dann, wenn die Ware oder Leistung vorbehaltlos angenommen wird oder bei längerer Geschäftsbeziehung durch vorbehaltlose Annahme der Faktura.
1.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet uns bei jedem Auftrag den genauen Einsatzbereich (Innen- oder Außenbereich) bzw. Einsatzort (Straßen-, Küsten-, Schwimmbadbereich etc.) der zu beschichtende Teile, zur Bestimmung der Korrosivitätskategorien für atmosphärische Umgebungsbedingungen, bekannt zu geben.
2. Lieferung und Gefahrenübertragung
2.1. Unsere Leistungen erfolgen, falls nicht anders schriftlich vereinbart, unfrei und auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers ab unserem Werk.
2.2. Wir stellen verauslagte Transportkosten, ebenso wie Rollgeld, Lagergeld oder ähnliche Unkosten, dem Auftraggeber in Rechnung. Die Transportversicherung für An- und Abtransport der Waren wird von uns nicht gedeckt. Wir sind zu Teillieferungen und Teilabrechnungen berechtigt.
2.3. Für den Fall, dass eine Abholung oder Lieferung von in unserem Werk zu bearbeitenden Waren durch einen LKW oder sonstiges Transportmittel unseres Unternehmens vereinbart ist, hat der Auftraggeber für die Beladung am vereinbarten Abholungsort und die Entladung am vereinbarten Auslieferungsort Sorge zu tragen und für entsprechendes Personal und Gerätschaften zu sorgen.
2.4. Unsere Fahrer sind nicht berechtigt bei Abholung von Waren auf Lieferscheinen oder sonstigen Dokumenten die ordnungsgemäße und mängelfreie Übernahme zu bestätigen, sondern lediglich die Übernahme einer bestimmten Ware bzw. Stückzahl zu bestätigen.
2.5. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, sofern nicht schriftlich eine frachtfreie Zusendung vereinbart wurde. Eine von uns zu bewirkende Lieferung gilt mit der Übergabe der Waren an den Frachtführer, die Bahn, die Post, eine Spedition oder Abholer als vollzogen. Zu diesem Zeitpunkt geht auch die Gefahr auf den Auftraggeber über. Sofern mit dem Auftraggeber keine spezielle Versandart schriftlich vereinbart worden ist, steht es uns frei, den Versandweg, die Versandart und das Transportmittel nach bestem Dafürhalten, jedoch ohne Gewähr, auszuwählen.
2.6. Von uns bekannt gegebene Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Für ihre Einhaltung kann keine Gewähr übernommen werden. Die schriftliche Vereinbarung eines Liefertermins im Einzelfall gilt erst dann als verbindlich, wenn sämtliche für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Angaben vom Auftraggeber erteilt wurden.
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3. Eigentumsvorbehalt
3.1. Die von uns abgebotene und gelieferte oder sonst wie übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, insbesondere auch der etwaigen Abdeckung eines Kontokorrent-Saldos unser Eigentum und ist von den übrigen Waren des Auftraggebers getrennt zu lagern und gegen Feuer und Diebstahl ausreichend zu versichern. Verpfändung oder Sicherungsübereignung an Dritte ist unzulässig.
3.2. Wird von Dritten auf die Waren zugegriffen (z.B. Pfändung im Rahmen einer Fahrnisexekution) ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Vorbehaltseigentum hinzuweisen und uns umgehend schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.
3.3. Wird die Ware seitens des Auftraggebers be- oder verarbeitet, so erstreckt sich unser Eigentum auch auf die neue Sache. Für den Fall der Weiterveräußerung durch den Auftraggeber tritt dieser bereits jetzt seine Kaufpreisforderung gegenüber dem Erwerber an uns ab und verpflichtet sich, seinen Abnehmer davon schriftlich in Kenntnis zu setzen.
4. Zahlung
4.1. Die Rechnungsbeträge und sonstigen Belastungen sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug, zur Zahlung fällig.
4.2. Alle mit der Zahlung verbundenen Nebenkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4.3. Bei Zahlungsverzug auch mit nur einer Teilzahlung wird die gesamte aushaftende Forderung samt allfälligen Nebenforderungen sofort zur Zahlung fällig.
4.4. Ab Fälligkeit ist der Auftraggeber verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, wie er von der Österreichischen Nationalbank verlautbart wird, zu bezahlen.
4.5. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, weitere Lieferungen bis zur Bezahlung des fälligen Betrages zurückzuhalten. Kann die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers aus berechtigten Gründen bezweifelt werden, sind wir berechtigt, die Lieferung bis zur vollständigen Bezahlung oder angemessener Sicherheitsleistung zu verweigern und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
4.6. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, eigene Mahnspesen zu verrechnen oder auch ohne vorangegangener Mahnung Dritte mit der Einbringlichmachung des aushaftenden Saldos zu beauftragen. Sämtliche Mahn- und Inkassospesen einschließlich außergerichtlicher Anwaltskosten und Spesen von Gläubigerschutzverbänden gehen zu Lasten des Auftraggebers, auch die Kosten einer gerichtlichen Forderungsanmeldung in einem Insolvenzverfahren.
4.7. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen für gelieferte Waren aus irgendeinem Grunde zurückzuhalten oder eigene Zahlungsverpflichtungen mit ihm gegen uns etwa zustehenden Forderungen aufzurechnen.
5. Preise
5.1 Unsere bekannt gegebenen Preise sind freibleibend und exkl. MwSt. sowie – falls nichts gegenteiliges schriftlich vereinbart ist – unverbindlich. Als vereinbart gilt der Preis des Tages der Versendung der Ware bzw. der Anzeige der Lieferbereitschaft.
5.2. Wenn sich zwischen Auftragserteilung und Leistungserbringung ein verbindlich vereinbarter Fixpreis aufgrund einer Änderung wesentlicher Faktoren unserer Preiskalkulation, wie Personal-, Material-, Energie-, Fracht- oder Kreditkosten usw. ändert, werden wir diese Umstände samt den neuen zur Anwendung gelangenden Preisen unserem Auftraggeber bekannt geben. In diesem Fall hat der Auftraggeber das Recht, ohne Säumnisfolgen vom Vertrag zurückzutreten. Gibt dieser jedoch nicht schriftlich eine diesbezügliche Rücktrittserklärung innerhalb von uns angemessen zu setzender Frist bekannt, so gelten die neuen Preise als vereinbart.
5.3. Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Auftraggebers oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind wir auch ausdrücklich berechtigt, gewährte oder zugesagte Bonifikationen, welcher Art auch immer, zurückzunehmen.
6. Verpackung
6.1. Die genannten Preise verstehen sich ohne Verpackung. 6.2. Die Verpackung erfolgt in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen, Beschädigungen der Ware auf dem Weg zum festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden. Die Verpackungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.7. Leihverpackungen
7.1 Nur die ausdrücklich als Leihverpackung bezeichneten Emballagen werden von uns zurückgenommen. Solche leihweise zur Verfügung gestellten Emballagen sind vom Kunden innerhalb von drei Monaten in einwandfreiem, nicht reparaturbedürftigem Zustand frei an uns zurückzusenden. Bei Rückstellung nach Ablauf der genannten Frist erfolgt keine Gutschrift.
8. Rücktritt vom Vertrag
8.1. Soweit keine gesetzlichen Rücktrittsrechte bestehen, ist die Stornierung eines Auftrages durch den Auftraggeber nur mit unserer schriftlichen Zustimmung möglich. Bei Aufhebung des Vertrages sind wir unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, dem Auftraggeber, insbesondere bei Vorliegen von Aufträgen über Sonder- bzw. Spezialanfertigungen, bereits gefertigte und noch nicht versandte Ware in Rechnung zu stellen.
9. Reinigung
9.1. Beschichtete oder lackierte Ware wird von uns sauber geliefert. Nach der Auslieferung ist das Reinigen der von uns beschichteten oder lackierten Ware kein Auftragsgegenstand. Die Reinigung der montierten (verarbeiteten) Ware darf nur mit vom Pulverhersteller zugelassenen Reinigungsmitteln und Methoden erfolgen.
10. Lohnbeschichtung, Sandstrahl- und Beizarbeiten
10.1. Die einschlägigen Ö-Normen, z.B. ÖNORM EN 12206-1 in der jeweils gültigen Fassung, gelten als Bestandteil jedes Auftrags.
10.2. Basis der Farbtonvereinbarung und des Oberflächenzustandes ist das von uns hergestellte Musterblech oder die mit dem Auftraggeber vereinbarte Musterbeschichtung. Die Farbtongenauigkeit ergibt sich aus den Lieferbedingungen des jeweiligen Pulverlackherstellers. Wir weisen darauf hin, dass auch bei Anwendung von Pulver identer Charge eine Übereinstimmung des Farbtones mit von anderen Betrieben hergestellten Beschichtungen nicht gewährleistet ist. Haftung oder Gewährleistung dafür, dass der ausgewählte Farbton, dem einer anderen Kommission entspricht, kann nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung unter Angabe des Objekts übernommen werden, dem die Beschichtung anzugleichen ist.
10.3. Bei Effektlacken leisten wir für die Einheitlichkeit des Farbtones (Farbeindruckes) nur dann Gewähr, wenn sämtliche Beschichtungsarbeiten mit einer einzigen Pulverlackcharge erfolgen können. Dazu ist es erforderlich, dass wir vorab über den Gesamtumfang aller durchzuführenden Arbeiten vollständig informiert werden und uns das zu beschichtende Objekt genau beschrieben wird.
10.4. Der Auftraggeber hat uns die Waren frei von Bearbeitungsrückständen und Spänen, Verschmutzungen, z.B. durch Kleber, Silikon und Reste von Klebebändern oder ähnlichen Oberflächenmängeln zu übergeben. Entspricht die übergebene Ware nicht oder handelt es sich um vorkorrodiertes Material, ist eine Qualitätsbearbeitung nicht möglich. Der Auftraggeber hat uns dadurch entstehende allfällige Mehrkosten zu ersetzen.
10.5. Hohlkammerprofile und Konstruktionen aus solchen Profilen sind vom Auftraggeber mit Bohrungen oder Öffnungen zum einwandfreien Ein- und Auslauf der Vorbehandlungsmittel zu versehen. Die Anfertigung von Bohrungen oder Öffnungen durch uns ist kostenpflichtig.
10.6. Wir weisen darauf hin, dass es trotz sorgfältiger Bearbeitung bei der Beschichtung von eloxierten, feuer- oder galvanisch verzinkten Teilen sowie Gussteilen, ebenso von entlackten oder sandgestrahlten Teilen mit Fugen (z.B. Felgen, Radiatoren) durch Ausgasen bzw. durch alte Farbreste oder Entlackungsrückstände in Ritzen, zu Bläschen- oder Kraterbildung kommen kann. Eine solche Bläschen- oder Kraterbildung stellt keinen Mangel dar.
10.7. Beim Sandstrahlen, Beschichten und beim Beizen können auch bei sorgfältiger Bearbeitung Deformierungen oder Zerstörungen entstehen. Sandgestrahlte Flächen können binnen kurzer Zeit, z.B. durch Luftfeuchtigkeit, wieder rosten. Wir empfehlen daher, sandgestrahlte Gegenstände raschest abzuholen und innerhalb von 24 Stunden weiterzuverarbeiten.
10.8. Wir weisen darauf hin, dass sich Aluteile auch bei sorgfältigem Arbeiten im Einbrennofen z.B. wegen bei der Fertigung eingebrachten Spannungen oder aufgrund des Verbunds unterschiedlicher Materialien und geschweißter Profile verziehen können. Kältebrücken durch den Einbau von Kunststoffstegen können zu Oberflächenstörungen führen.
10.9. Wird fertiggestellte Ware nicht abgeholt, wird diese höchstens für die Dauer von zwei Monaten ab Beginn des Annahmeverzugs bei uns auf Kosten des Auftraggebers gelagert oder auf seine Kosten an ihn übersandt. Ist uns die Adresse nicht bekannt, sind wir nach Ablauf von zwei Monaten zur Entsorgung auf Kosten des Auftraggebers berechtigt.
11. Gewährleistung / Schadenersatz
11.1. Die Gewährleistungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe an den Auftraggeber vorlagen. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen (Rügepflicht).
11.2. Mängelrügen müssen uns gegenüber unverzüglich schriftlich und unter Angabe der Gründe erhoben werden, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware, jedoch in jedem Fall vor Montage oder Verarbeitung der gelieferten Ware. Spätere Reklamationen sind verfristet und werden nicht anerkannt. Rücksendungen von Waren an GMV bedürfen auf jeden Fall des schriftlichen Einverständnisses von GMV. Wenn seitens des Auftragsgebers Änderungen oder Reparaturen am Liefergegenstand oder dessen Teilen ohne Zustimmung von GMV erfolgt sind, entfällt jeglicher Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers.
11.3. Der Auftraggeber hat uns Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Veränderungen an beanstandeten Waren oder Gegenständen dürfen bis dahin bei sonstigem Haftungsausschluss nicht vorgenommen werden.
11.4. Mängel, die nachweisbar auf unsachgemäße Ausführung unserer Arbeit beruhen, werden von uns durch kostenlose Nacharbeit behoben. Für diese Nacharbeit ist eine angemessene Frist zu gewähren. Nach unserer Wahl können wir die mangelhafte Ware/Leistung an Ort und Stelle ausbessern oder diese zwecks Nachbesserung an uns zurücksenden lassen oder die mangelhafte Ware oder Teile derselben ersetzen. Im Falle der Rücksendung der Waren an uns übernimmt der Auftraggeber die Kosten und Gefahr des Transportes. Die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Ware oder Teile derselben an den Auftraggeber erfolgt auf unsere Kosten, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
11.5. Für diejenigen Leistungen, die wir von Unterlieferanten bezogen haben, haften wir nur im Rahmen der gegen den Unterlieferanten bestehenden Gewährleistungsansprüche. Für Mängel die aus fehlerhafter Wartung, Anwendung (z.B. Reinigung) oder normaler Abnützung entstehen, entfällt die Gewährleistung.
11.6. Eine Schadenersatzverpflichtung unsererseits wird, soweit gesetzlich zulässig, auf Vorsätzlichkeit und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
11.7. Anspruch auf entgangenen Gewinn wird ausgeschlossen. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist mit der Höhe der Auftragssumme begrenzt. Die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen.
11.8. Für arbeitsbedingten Ausschuss und Fehlmengen bei Kleinteilen wird bis zu einem Ausmaß von einschließlich 3 % keine Haftung übernommen. Für Formveränderungen, Risse oder dergleichen, ferner für eventuelle Beeinträchtigungen der Maß- oder Passgenauigkeit beweglicher Teile, leisten wir keinen Kostenersatz.
11.9. Für Hersteller- oder produktionsbedingte Eigenschaften des Pulvers, wie z.B. die Beständigkeit des Farbtones gegen Sonnenlicht, Schwankungen des Farbtons und des Glanzes und ähnliches, die von uns nicht beeinflusst werden können, wird eine Haftung unsererseits ausdrücklich ausgeschlossen.
11.10. Abdeckfolien sollten längstens nach drei Monaten entfernt werden. Gewährleistung für die Beständigkeit der Beschichtung gegen den Kleber von Abdeckfolien kann nicht gegeben werden.
11.11. Bezüglich der Qualität der Ausführung von Pulverlackbeschichtungen wird auch auf die Güterichtlinien des Österreichischen Lackinstitutes verwiesen. Von uns geleistete anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift erfolgt nach bestem Wissen. Sie kann jedoch die vom Kunden durchzuführende Untersuchung der Produkte, insbesondere hinsichtlich ihrer Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck, wie z.B. für eine bestimmte mechanische Belastung, nicht ersetzen.
12. Nebenabreden; Vertragsänderungen- und Ergänzungen
12.1. Nebenabreden, Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen der Schriftform.
12.2. Mündliche Zusagen aller Art werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch uns wirksam.
13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen
13.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen sind vielmehr durch solche wirksame und durchführbare zu ersetzen, die den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahekommen.
14. Höhere Gewalt
14.1. Wenn die von uns geschuldete Leistung aufgrund von staatlichen Beschränkungen, Krieg, Aufruhr, Feuer, Naturereignissen, unverschuldeten Betriebsstörungen und Maschinendefekten, Unfällen, Streiks, Seuchen, etc. gänzlich oder teilweise unmöglich gemacht oder verzögert wird, trifft uns hierfür keine Haftung. Die Firma ist diesfalls berechtigt, ganz oder teilweise ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
15. Schutzrechte Dritter
15.1. Erfolgen Lieferungen oder Zeichnungen oder sonstige Angaben durch den Auftraggeber und werden dadurch Schutzrechte Dritte verletzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, uns hinsichtlich aller diesbezüglichen Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten.
16. Sonstiges
16.1. Für Konstruktionen und Montagearbeiten bedarf es einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
16.2. Maßangaben des Auftraggebers werden von uns nicht nochmals überprüft.
17. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anzuwendendes Recht
17.1. Für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit des für den Sitz unseres Unternehmens zuständigen Gerichts vereinbart.
17.2. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens.
17.3. Auf die Rechtsbeziehung zwischen uns und Auftraggeber findet ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen Anwendung.
(Stand: 06/2026)