Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich und Vertragsabschluss

1.1 Unsere Materialbeschaffungen sowie der Einkauf von Dienstleistungen und Waren erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB). Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Vertragspartners (im Folgenden „Lieferant“) finden keine Anwendung, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen.

1.2 Nachfolgend wird unter der Bezeichnung „Lieferant“ auch der Erbringer von Dienstleistungen verstanden und unter „Lieferung“ wird auch das Erbringen von Dienstleistungen verstanden.

1.3 Spätestens mit der Annahme unserer Bestellung gelten unsere Einkaufsbedingungen als vereinbart. Auch auf Folgeaufträge – seien sie schriftlich oder mündlich erteilt – sind diese Einkaufsbedingungen anzuwenden, ohne dass wir darauf gesondert hinweisen müssen.

1.4 Unser Lieferant stimmt zu, dass im Falle der Verwendung eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) durch ihn von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Lieferanten unwidersprochen bleiben.

1.5 Diese AEB ersetzen alle anderen Vereinbarungen oder Bedingungen über die Lieferung von Waren und/oder die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen durch den Lieferanten an uns, denen nicht ausdrücklich schriftlich durch uns zugestimmt wurde. Maßgeblich ist die jeweils im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung dieser AEB.

1.6 Abweichende Geschäfts- oder Lieferbedingungen des Lieferanten kommen nicht zur Anwendung, es sei denn, wir haben deren Einbeziehung in das Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten ausdrücklich schriftlich akzeptiert. Dies gilt auch dann, wenn uns der Lieferant seine eigenen Geschäftsbedingungen übermittelt und wir daraufhin eine Bestellung tätigen, Vertragserfüllungshandlungen setzen oder bei Erhalt der Geschäftsbedingungen des Lieferanten diesen nicht widersprechen.

1.7 Änderungen und Ergänzungen dieser AEB und des jeweils zwischen uns und dem Lieferanten zustande kommenden Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; auch das Abgehen von diesem Erfordernis bedarf der Schriftform.

2. Angebot, Kostenvoranschlag

2.1 Angebote oder Kostenvoranschläge des Lieferanten sind mangels ausdrücklich anderslautender Vereinbarung verbindlich und kostenlos. Im Falle eines an uns gerichteten Angebotes ist der Lieferant daran 12 Wochen ab Zugang dieses Angebotes gebunden, sofern nicht eine andere Bindungsfrist vom Lieferanten schriftlich zugesichert wurde.

2.2 Die Bestellung ist ein Angebot von uns zum Kauf von Waren bzw. Leistungen beim Lieferanten gemäß diesen Bedingungen und wird vom Lieferanten innerhalb von 2 Tagen ab dem Bestelldatum schriftlich bestätigt.

2.3 Die Auftragsbestätigung hat unsere Bestellnummer und das Bestelldatum zu enthalten. Abweichungen von unserer Bestellung gelten als neues Angebot und werden nur wirksam, wenn wir diese schriftlich bestätigen.

2.4 Allfällige Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

3. Schutz von geistigen Leistungen / Geheimhaltung

3.1 Zeichnungen, Modelle, Muster, Spezifikationen, Werkzeuge und sonstige Unterlagen, die von uns bereitgestellt oder nach unseren Vorgaben gefertigt werden, bleiben unser Eigentum. Diese dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung von uns weder an Dritte weitergegeben noch für andere Zwecke genutzt werden. Sämtliche dieser Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.

3.2 Der Lieferant hat kein Zurückbehaltungsrecht an von uns bereitgestellten Werkzeugen oder Materialien. Der Lieferant ist verpflichtet zu überprüfen, ob die Leistung etwaige Schutzrechte Dritter verletzt.

3.3 Der Lieferant hat uns in jedem Falle gegen Ansprüche, die Inhaber von Schutzrechten wegen Verletzung ihrer Rechte stellen, schad- und klaglos zu halten.

3.4 Der Lieferant verpflichtet sich zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens gegenüber Dritten. Diese Verpflichtung ist auch an Mitarbeiterinnen und allfälligen Subunternehmen zu überbinden.

3.5 Sofern uns von unserem Lieferanten Unterlagen oder Leistungen zur Verfügung gestellt werden, die Rechtsschutz genießen, räumt uns der Lieferant mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an diesen ein.

4. Preise

4.1 Vereinbarte Preise sind Festpreise und verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, einschließlich aller Steuern und Nebenkosten (insbesondere Verpackung, Transport, Versicherung, Abgaben). Preisgleitklauseln oder automatische Preisanpassungen (abgesehen von Punkt 4.5 dieser AEB) gelten nur, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.

4.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto. Maßgeblich für den Beginn der Zahlungsfrist ist der Tag nach Rechnungseingang bei uns oder der Tag nach Lieferung, je nachdem, welches Ereignis später eintritt. Bei verfrühter Lieferung beginnt die Zahlungsfrist erst mit dem vereinbarten Liefertermin. Die Frist ist mit Absendung der Überweisung gewahrt.

4.3 Nachträgliche, einseitige Preisanpassungen, welche der Lieferant vornimmt, werden ausdrücklich ausgeschlossen. Preiserhöhungen in Folge von Wechselkursschwankungen gehen zu Lasten des Lieferanten.

4.4 Der Lieferant ist verpflichtet, beabsichtigte Preisänderungen mindestens vier Monate vor deren Wirksamwerden schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat nachvollziehbar begründet zu erfolgen und die Kalkulationsgrundlage der Preisänderung ist offenzulegen.

4.5 Eine Zustimmung zu Preisänderungen bedarf in jedem Fall unserer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung. Schweigen auf eine Mitteilung über eine Preisänderung oder die Annahme von Lieferungen zu geänderten Preisen führen nicht zu einer Änderung der vertraglich vereinbarten Preise oder sonstiger Vertragsbedingungen.

4.6 Setzt der Lieferant während der Laufzeit des Vertrags seine Preise allgemein herab, gelten die ermäßigten Notierungen auch für unsere noch offenen Mengen.

5. Lieferung, Warenannahme

5.1 Teillieferungen sind nur nach vorheriger Zustimmung zulässig.

5.2 Der Lieferant verpflichtet sich zu einer Lieferung, welche das Liefergut vor Kratzern, Feuchtigkeit, Stößen und Abrieb sowie Temperatur- und Feuchtigkeitsschwankungen möglichst schützt. Pulverlacke, Nasslacke und Chemikalien müssen entsprechend den Anforderungen des technischen Datenblattes geliefert werden. Sofern der Lieferant dies nicht einhalten sollte, sind wir berechtigt – unter Verzug des Lieferanten – die Annahme der Lieferung zu verweigern; dies gilt auch, wenn die Lieferung mit nicht bloß geringfügigen Beschädigungen der Verpackung an uns geliefert wird. Eine Beschädigung des Liefergutes muss in diesen Fällen von uns nicht nachgewiesen werden.

5.3 Hat ein zu lieferndes Produkt besondere Lagerbedingungen, Handhabungsbedingungen oder Temperaturbedingungen, ist der Lieferant verpflichtet, diese schriftlich anzugeben. Der Lieferant hat in solchen Fällen zudem sicherzustellen und nachzuweisen, dass die Transportbedingungen den vorgeschriebenen Lagerbedingungen entsprechen und während des gesamten Transports eingehalten werden.

5.4 Mietbehälter dürfen nur nach vorheriger Genehmigung verwendet werden.

5.5 Jeder Lieferung ist ein vollständiger Lieferschein mit Bestellnummer, Menge und genauer Warenbezeichnung beizufügen. Sofern die Lieferung über eine Chargen- und/oder Seriennummer verfügt, ist/sind auch diese anzuführen.

5.6 Wurde von uns keine konkrete Versandart vorgegeben, hat der Lieferant die günstigste Verfrachtungsmöglichkeit zu wählen; andernfalls allfällige Mehrkosten zu seinen Lasten gehen.

5.7 Für Stückzahlen, Maße, Gewicht und Beschaffenheit sind jene Werte maßgeblich, die wir bei der Eingangsprüfung feststellen. Die von uns ermittelten Werte sind Grundlage für die Rechnungsprüfung.

6. Zahlung und Rechnungsstellung

6.1 Rechnungen sind ausschließlich an die E-Mail-Adresse invoice@gmv.at zu senden und sind nur in diesem Fall als zugegangen anzusehen.

6.2 Rechnungen sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen netto zur Zahlung fällig oder innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto. Rechnungen dürfen jeweils erst nach vollständiger Vertragserfüllung durch den Lieferanten gelegt werden. Teilrechnungen sind nicht zulässig.

6.3 Das Eingangsdatum der Rechnung an die E-Mail-Adresse invoice@gmv.at bestimmt den Beginn der Skonto- und Zahlungsfrist. Als Eingangsdatum gilt ausschließlich der Tag des tatsächlichen Zugangs während unserer Geschäftszeiten. Geschäftszeiten sind Montag bis Donnerstag von 07:00 bis 15:00 Uhr sowie Freitag von 07:00 bis 12:00 Uhr. Erfolgt der Zugang außerhalb der Geschäftszeiten oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt die Rechnung erst mit Beginn des nächstfolgenden Werktages als eingegangen.

6.4 Die Rechnung hat Lieferadresse, Bestellnummer sowie die sonstigen gesetzlich geforderten Inhalte, insbesondere im Einklang mit einschlägigen USt-rechtlichen Vorschriften, zu enthalten. Bei Fehlern oder Unvollständigkeiten werden Fälligkeit der in Rechnung gestellten Beträge und Beginn der Zahlungsfrist nicht ausgelöst.

6.5 Für den Fall des Zahlungsverzugs werden 4 % Verzugszinsen vereinbart. Sofern Art 27 CMR anwendbar sein sollte, gelten die dort normierten Zinsen als vereinbart.

6.6 Zahlungen für Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen erfolgen erst nach einwandfreier Inbetriebnahme bzw. Serienfreigabe. Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

7. Einhaltung von Unfallverhütungs-, Sicherheits- und Umweltvorschriften

7.1 Bei allen Lieferungen sowie bei Installations-, Montage- oder sonstigen Arbeiten ist der Lieferant für die Einhaltung sämtlicher einschlägiger gesetzlicher und behördlicher Vorschriften, insbesondere der Arbeitnehmerschutz-, Unfallverhütungs-, Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften, verantwortlich. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung der jeweils geltenden Vorschriften nach dem österreichischen Arbeitnehmerschutzrecht sowie allfälliger dem Lieferanten bekannt gegebener Betriebs- und Werksvorschriften des Auftraggebers. Sämtliche Liefergegenstände müssen den einschlägigen gesetzlichen und sicherheitstechnischen Vorschriften entsprechen.

7.2 Der Lieferant hat sicherzustellen, dass in seinen Fertigungsprozessen, Produkten, Verpackungen und Versendungen sämtliche gesetzlichen, umweltrechtlichen und sicherheitstechnischen Anforderungen sowie die jeweils geltenden Vorschriften über Gefahrstoffe, Chemikalien und Abfallrecht eingehalten werden. Der Lieferant haftet für alle Nachteile, die uns aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehen.

7.3 Der Rohstoffbezug des Lieferanten muss den jeweils gültigen Anforderungen der RoHS-Richtlinie 2011/65 EU, der REACH-Verordnung sowie der POP-Verordnung (Verordnung 2019/1021 EU) entsprechen. Der Lieferant verpflichtet sich, die Einhaltung dieser Bestimmungen auf Anfrage durch geeignete Nachweise zu bestätigen.

7.4 Für Produkte, für die ein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen ist, hat der Lieferant sicherzustellen, dass bei Änderungen oder bei Veröffentlichung einer neuen Version des Sicherheitsdatenblattes diese unverzüglich an uns übermittelt werden. Auf Anfrage ist zudem jederzeit die jeweils aktuelle Version des Sicherheitsdatenblattes bereitzustellen.

8. Liefertermin / Lieferort

8.1 Die in der Bestellung vereinbarten Termine und Orte für die Lieferung/Leistung sind verbindlich. Als Leistungs- und Erfüllungsort gilt das empfangende Werk. Unabhängig davon, an welches unserer Werke die Lieferung erfolgt, ist Griffen (PLZ: 9112) als alleiniger Zahlungsort vereinbart.

8.2 Die Ware reist bis zur Übergabe an uns auf Gefahr des Lieferanten. Der Lieferant trägt daher die Kosten und das Risiko des Transportes; ausdrücklich – aber nicht beschränkt auf – auch sämtliche Kosten für die Export- und Importzollabwicklung, Zölle und Steuern (DDP – Delivered Duty Paid).

9. Nichterfüllung / Liefer- und Leistungsverzug

9.1 Der Lieferant hat uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, die die Einhaltung des Liefertermins gefährden.

9.2 Bei einem Verzug mit kritischen Lieferungen (= Lieferungen, die für unsere Linienversorgung erforderlich sind), verpflichtet sich der Lieferant eine Ersatzlieferung innerhalb von 24 Stunden sicherzustellen. Sofern die Ersatzlieferung nicht innerhalb von 24 Stunden erfolgt, haftet der Lieferant für die bei uns eintretenden Schäden gemäß Punkt 10.1. Zudem hat der Lieferant in diesem Fall eine Vertragsstrafe, die nicht als Reuegeld anzusehen ist, zu tragen. Die Vertragsstrafe beträgt für jeden begonnenen Kalendertag 2% der gesamten Auftragssumme; jedoch maximal 20% der Auftragssumme. Ein die Vertragsstrafe übersteigender, schuldhaft herbeigeführter Schaden ist zu ersetzen.

9.3 Fälle höherer Gewalt entbinden den Lieferanten nur dann von seiner Leistungspflicht, wenn uns die betroffenen Umstände und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

10. Qualität und Verzug der Lieferung

10.1 Der Lieferant haftet für sämtliche Kosten, welche uns durch eine verspätete und/oder mangelhafte Lieferung entstehen. Dies betrifft insbesondere – aber nicht nur – Reklamationskosten, Nachbearbeitungskosten, Stillstand und Stehzeiten von Mitarbeitern und Maschinen, entgangenen Gewinn.

11. Änderungsmitteilungen

11.1 Der Lieferant ist verpflichtet uns folgende Änderungen 120 Tage im Voraus mitzuteilen, sofern die Änderungen bisher bereits gelieferte Güter betreffen: Rezepturänderungen, Rohstoffwechsel, Prozessänderungen, Änderung des Produktionsstandortes und Änderung von Verpackung oder Gebindegröße.

11.2 Solche Änderungen oder Alternativlieferungen dürfen nur erfolgen, sofern wir die Mitteilung der Änderung schriftlich bestätigt haben.

12. Einseitige Leistungsänderungen

12.1 Verringert sich unser Bedarf an der bestellten Ware/Leistung aufgrund von Umständen, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen und von uns nicht zu vertreten sind (z. B. höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Betriebsstörungen, Produktionsumstellungen oder rückläufige Nachfrage), sind wir berechtigt, i) die Abnahmefrist entsprechend der Dauer und dem Umfang der Störung anzupassen oder ii) die bestellte Menge im angemessenen Verhältnis zum verringerten Bedarf zu reduzieren.

12.2 Im Falle einer dauerhaften Umstellung oder Beendigung der Produktion, z. B. aufgrund technischer Änderungen, Produktabkündigung oder Sortimentsanpassung, entfällt die Abnahmeverpflichtung für solche Liefermengen, für die noch keine verbindliche Lieferfreigabe erfolgt ist.

12.3 Ungeachtet der Bestimmungen gemäß den Punkten 12.1 und 12.2 hat der Lieferant Änderungen stets zu tolerieren, wenn daraus keine mehr als 10 %-ige Änderung der Auftragssumme betreffend Preis- bzw. Werklohn daraus resultiert und wir diese Änderung 10 Tage vor der Lieferung/Erbringung der Leistung dem Lieferanten bekannt geben. Zusätzliche Leistungen sind auf jeden Fall zu honorieren.

12.4 Ansprüche des Lieferanten auf Ersatz von Schäden, die durch eine Reduzierung der Abnahmemenge gemäß den Punkten 12.1, 12.2 und 12.3 entstehen, sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben die Reduzierung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.

13. Gewährleistung und Schadenersatz

13.1 Der Lieferant sichert zu, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen die ausdrücklich vereinbarten oder stillschweigend zugesagten sowie die allgemein vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Darüber hinaus gewährleistet der Lieferant, dass alle Lieferungen und Leistungen mit der gebotenen Sorgfalt, Fachkenntnis und Gewissenhaftigkeit sowie in Übereinstimmung mit den anwendbaren Gesetzen, Normen, Richtlinien und den Bestimmungen dieses Vertrages erbracht werden.

13.2 Im Falle des Auftretens von Mängeln steht es uns frei, zwischen Austausch, Reparatur, Preisminderung oder Schadenersatz zu wählen, wenn kein Wandlungsanspruch besteht und wir von diesem Recht Gebrauch machen.

13.3 Haftungsausschlüsse unserer Lieferanten, insbesondere aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes, werden nicht akzeptiert.

13.4 Soweit wir auf Reparatur oder Austausch bestehen, sind wir bis zur vollständigen Erfüllung der geschuldeten Leistung/Lieferung zur Zurückbehaltung des gesamten Entgelts berechtigt, sofern dies angemessen ist.

13.5 Über die gegenständlichen AEB hinausgehende Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen – Schadenersatz oder Gewährleistung betreffend – bedürfen unserer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung im Einzelfall.

13.6 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Behebung von Mängeln nach erstmaliger Aufforderung durch uns nicht nach, oder kann aus betriebsbedingten Gründen bei uns oder unserem Endkunden (z. B. aufgrund der zeitlichen Abfolge von Montagen) eine Frist zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung vernünftigerweise nicht eingehalten werden, sind wir berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen. Alternativ sind wir berechtigt, anstelle der Selbstvornahme oder der Beauftragung Dritter den Kaufpreis bzw. die vertragliche Vergütung angemessen mindern.

13.7 Entstehen uns infolge mangelhafter Lieferung Kosten – insbesondere (aber nicht beschränkt auf) Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle – so hat der Lieferant diese zu tragen.

13.8 Sind gelieferte Maschinen und Einrichtungen aufgrund von Mängeln in Bezug auf Leistung, Qualität oder Werkstoff für den vertraglich vorgesehenen Zweck ungeeignet und ist eine Nachbesserung daher nicht möglich, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

13.9 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang für Lieferungen und Leistungen, die nicht ausdrücklich für den Automobilbereich bestimmt sind. Für Lieferungen und Leistungen, die in den Automobilbereich weitergeliefert werden oder in unseren Produkten für den Automobilbereich verwendet werden, beträgt die Verjährungsfrist 72 Monate ab Gefahrübergang. Soweit längere gesetzliche Fristen gelten oder durch Einzelvertrag vereinbart wurden, gehen diese Fristen jeweils vor.

13.10 Zur Überprüfung der Qualitätssicherung ermöglicht der Lieferant uns oder unseren Kunden nach vorheriger Vereinbarung jederzeit einen Werksbesuch oder ein Audit.

13.11 Durch Abnahme oder Billigung vorgelegter Zeichnungen, erteilter Freigaben oder Abweichgenehmigungen verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.

14. Mängelrüge

14.1 Der Lieferant verpflichtet sich, im Rahmen der Qualitätssicherung eine sorgfältige Warenausgangskontrolle durchzuführen und uns auf Verlangen einen entsprechenden Nachweis darüber zu erbringen. Bei uns erfolgt die Wareneingangskontrolle anhand des Lieferscheins auf Identität, Menge und offensichtliche Transportschäden, welche der Lieferant als ordnungsgemäß anerkennt. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der nicht rechtzeitig erhobenen Mängelrüge.

15. Haftung

15.1 Der Lieferant haftet für alle Schäden und Kosten, die uns infolge einer schuldhaften Handlung oder Unterlassung des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung entstehen. Er verpflichtet sich, uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die aus einem solchen Verhalten resultieren, schad- und klaglos zu halten.

15.2 Der Lieferant ist verpflichtet, sich gegen sämtliche Haftungsrisiken aus diesem Vertrag – insbesondere, aber nicht ausschließlich, aus Produkthaftung – in angemessener Höhe zu versichern und uns spätestens bei Vertragsabschluss einen entsprechenden Versicherungsnachweis zu übermitteln. Die Versicherung ist während der gesamten Projektlaufzeit sowie bis ein Jahr nach Ablauf der Gewährleistungsfrist aufrechtzuerhalten. Der Abschluss einer Versicherung entbindet den Lieferanten in keiner Weise von seinen Verpflichtungen oder seiner Haftung.

15.3 Ein Ausschluss einer Regressforderung gemäß § 12 Produkthaftungsgesetz wird von uns nicht akzeptiert.

16. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

16.1 Im Falle gerechtfertigter Reklamationen sind wir zur Zurückbehaltung des gesamten noch ausstehenden Entgelts berechtigt, sofern dies im Verhältnis angemessen ist.

16.2 Wir sind jedenfalls berechtigt, gegebenenfalls mit allen uns gegen den Lieferanten zustehenden Ansprüchen aufzurechnen.

17. Beendigung des Vertragsverhältnisses

17.1 Unabhängig von anderen Ansprüchen steht es uns zu, bei Vorliegen einer erheblichen Pflichtverletzung seitens des Lieferanten durch schriftliche Erklärung und unter Setzung einer Nachfrist von längstens 14 Tagen entweder vom gesamten noch unerfüllten Vertrag oder von einzelnen Teilen desselben zurückzutreten. Dies gilt insbesondere, wenn der Lieferant vereinbarte Lieferungen oder Leistungen nicht erbringt, nicht weiterführt, Mängel trotz Nachfristsetzung weiterhin bestehen, ein Lieferverzug von mehr als 14 Tagen eintritt oder der Lieferant die Erfüllung seiner Verpflichtungen verweigert. Sämtliche daraus resultierenden Kosten oder Schäden werden dem Lieferanten angelastet und von uns in Rechnung gestellt.

17.2 Wir behalten uns vor, den Vertrag ganz oder teilweise jederzeit und ohne Vorlage eines Grundes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von maximal vierzehn Tagen aufzulösen. In diesem Fall werden dem Lieferanten jene Lieferungen und Leistungen vergütet, die bereits erbracht wurden, sowie nachgewiesene und von uns ausdrücklich anerkannte Aufwendungen, welche bis zum Zeitpunkt der Mitteilung der Vertragsbeendigung entstanden sind. Ab Erhalt der Mitteilung über die Vertragsauflösung ist der Lieferant verpflichtet, seine Aufwendungen auf das erforderliche Mindestmaß zu reduzieren. Für etwaige Folgen der Vertragsauflösung, insbesondere für einen entgangenen Gewinn, übernehmen wir keinerlei Haftung.

18. Rechtswahl, Gerichtsstand

18.1 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

18.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das zuständige Gericht an unserem Unternehmenssitz (9112 Griffen).

19. Salvatorische Klausel

19.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, oder sollte sich in diesen Bestimmungen eine Lücke herausstellen, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen aufrecht. Die ungültigen oder undurchsetzbaren Bestimmungen werden von den Parteien durch gültige und durchsetzbare ersetzt, die dem beabsichtigten Zweck bzw. Willen der Vertragsparteien so weit wie möglich entsprechen.

(Stand: 04/2026)