Lohnbeschichtung, Sandstrahl- und Beizarbeiten
Die einschlägigen Ö-Normen, z.B. ÖNORM EN 12206-1 in der jeweils gültigen Fassung, gelten als Bestandteil jedes Auftrags.
Basis der Farbtonvereinbarung und des Oberflächenzustandes ist das von uns hergestellte Musterblech oder die mit dem Auftraggeber vereinbarte Musterbeschichtung. Die Farbtongenauigkeit ergibt sich aus den Lieferbedingungen des jeweiligen Pulverlackherstellers. Wir weisen darauf hin, dass auch bei Anwendung von Pulver identer Charge eine Übereinstimmung des Farbtones mit von anderen Betrieben hergestellten Beschichtungen nicht gewährleistet ist. Haftung oder Gewährleistung dafür, dass der ausgewählte Farbton, dem einer anderen Kommission entspricht, kann nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung unter Angabe des Objekts übernommen werden, dem die Beschichtung anzugleichen ist.
Bei Effektlacken können wir Gewährleistung für die Einheitlichkeit des Farbtones (Farbeindruckes) nur dann geben, wenn sämtliche Beschichtungsarbeiten mit einer einzigen Pulverlackcharge erfolgen können. Dazu ist es erforderlich, dass wir vorab über den Gesamtumfang aller durchzuführenden Arbeiten vollständig informiert werden und uns das zu beschichtende Objekt genau beschrieben wird.
Der Auftraggeber hat uns die Waren frei von Bearbeitungsrückständen und Spänen, Verschmutzungen, z.B. durch Kleber, Silikon und Reste von Klebebändern und ähnliches, oder ähnlichen Oberflächenmängeln zu übergeben. Entspricht die übergebene Ware nicht oder handelt es sich um vorkorrodiertes Material, ist eine Qualitätsbearbeitung nicht möglich. Der Auftraggeber hat uns dadurch entstehende allfällige Mehrkosten zu ersetzen.
Hohlkammerprofile und Konstruktionen aus solchen Profilen sind vom Auftraggeber mit Bohrungen oder Öffnungen zum einwandfreien Ein- und Auslauf der Vorbehandlungsmittel zu versehen. Die Anfertigung von Bohrungen oder Öffnungen durch uns ist kostenpflichtig.
Wir weisen darauf hin, dass es trotz sorgfältiger Bearbeitung bei der Beschichtung von eloxierten, feuer- oder galvanisch verzinkten-, sowie Gussteilen, ebenso von entlackten oder sandgestrahlten Teilen mit Fugen (z.B. Felgen, Radiatoren) durch Ausgasen bzw. durch alte Farbreste oder Entlackungsrückstände in Ritzen, zu Bläschen- oder Kraterbildung kommen kann. Eine solche Bläschen- oder Kraterbildung stellt keinen Mangel dar.
Beim Sandstrahlen, Beschichten und beim Beizen können auch bei sorgfältiger Bearbeitung Deformierungen oder Zerstörungen entstehen. Sandgestrahlte Flächen können binnen kurzer Zeit, zB durch Luftfeuchtigkeit, wieder rosten. Wir empfehlen daher, sandgestrahlte Gegenstände raschest abzuholen und innerhalb von 24 Stunden weiterzuverarbeiten.
Wir weisen darauf hin, dass sich Aluteile auch bei sorgfältigem Arbeiten im Einbrennofen z.B. wegen bei der Fertigung eingebrachten Spannungen oder aufgrund des Verbunds unterschiedlicher Materialien und geschweißter Profile verziehen können. Kältebrücken durch den Einbau von Kunststoffstegen können zu Oberflächenstörungen führen.
Wird fertiggestellte Ware nicht abgeholt, wird diese höchstens für die Dauer von einem Monat ab Beginn des
Annahmeverzugs bei uns auf Kosten des Auftraggebers gelagert oder auf seine Kosten an ihn übersandt. Ist uns die
Adresse nicht bekannt, sind wir nach Ablauf von zwei Monaten zur Entsorgung berechtigt.